Wir sind keine Juristen oder Steuerfachleute. Zweckbestimmte Umlagen sind generell ein bewährtes Finanzierungsinstrument. Das bekannteste ist die Rundfunkgebühr, die vielfach auch vor dem Bundesverfassungsgericht, standgehalten hat. In Bremen gibt es z.B. auch den Beitrag zur Arbeitnehmerkammer, mit der deren Arbeit finanziert wird. Für die Zulässigkeit einer Umlage zur Finanzierung des Nahverkehrs gibt es keinen Präzedenzfall, wohl aber zahlreiche Rechtsgutachten, die die generelle Zulässigkeit bejahen. Wir haben unser Konzept darauf aufbauend entwickelt. Es ist durchaus möglich, dass einzelne Aspekte unseres Basiskonzepts noch angepasst werden müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Wir gehen aber davon aus, dass die Grundideen, die sich im Basiskonzept manifestieren generell ohne größere Probleme rechtlich machbar sind.
Sind Eure Vorschläge überhaupt rechtlich zulässig?
Kategorie:
Basiskonzept